Den Lebensabend mit dem Ehemann oder der Ehefrau in der spanischen Sonne verbringen – für viele eine traumhafte Vorstellung. Wenn einer von beiden dann stirbt, wird nicht nur der Aufenthalt zum Problem, auch das Erbe könnte es werden. Ab August tritt nämlich das neue EU-Erbrecht in Kraft. Darin findet sich mindestens eine Falle.
Eigentlich ist es ja ganz einfach: Wenn der Ehemann stirbt, erbt die Ehefrau – also theoretisch – und ganz realistisch dann, wenn beide sich für das so genannte „Berliner Testament“ entschieden haben, das eben genau diese Erbfolge regelt. Wenn sich beide aber seit Jahren, weil es dort auch im Winter schön warm ist, auf den Kanaren aufhalten, dann gibt es ab Mitte August im Prinzip ein Problem. Denn dann könnte plötzlich das spanische Erbrecht gelten. Im Prinzip macht das neue Gesetz auch Sinn, sagt Anton Steiner, Präsident des deutschen Forums für Erbrecht: „Dort, wo ich wohne, habe ich ja theoretisch auch mein Vermögen, das ich vererbe. Deshalb ist es in der Regel sinnvoll, dass wenn zum Beispiel ein Österreicher seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, auch sein Erbfall auch nach deutschem Recht abgewickelt wird.“
Aber für betroffene Paare wäre ein kurzer Anruf bei ihrem Anwalt auf jeden Fall hilfreich, sagt Steiner: „Es ist im Grunde genommen ganz einfach: man kann nach der EU-Erbrechtsverordnung auch wieder zu deutschem Recht zurückkehren, also in sein Testament zusätzlich hineinschreiben ‚…und wir wollen, dass hierfür auch künftig deutsches Erbrecht gilt‘.“ Anton Steiner sieht dabei kein großes Problem. Zeit ist noch bis zum 17. August. Dann wird das neue Erbrecht in Kraft treten. Laut Steiner ist die Zahl der möglichen Betroffenen relativ hoch: „Es sind sicherlich aus deutscher Sicht einige Zehntausend Fälle, die mittlerweile überwiegend auf Teneriffa, Mallorca oder in Andalusien leben. Es hat schon eine ganz beachtliche juristische Relevanz.“ Bleibt nur zu hoffen, dass die allermeisten nicht irgendwann eine böse Überraschung erleben.