Kein Schadenersatz bei Scheinbewerbung

Es ist ein ziemlich normaler Vorgang. Wer sich um eine offene Stelle bewirbt, der schreibt eine Bewerbung. Dann gibt es eventuell ein Vorstellungsgespräch und dann vielleicht eine Zusage. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem kuriosen Bewerbungsfall geurteilt.

Bild einer messingfarbenen Justitia-Waage.

Holger Winkelmann, dabei ging es um eine Scheinbewerbung.

Ja, und auf diese Idee muss man dann auch erst einmal kommen. Es ging bei dem Fall um die Bewerbung eines Juristen. Er hatte sich für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Er wurde allerdings abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als dann auch noch herauskam, dass die vier offenen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.

Jetzt ist der Fall vor dem EU-Gericht in Luxemburg gelandet. Wie ist es ausgegangen?


Also, das Bundesarbeitsgericht geht ja generell davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werden, und eine Entschädigung einfordern zu können. Und das EuGH hat den Fall an sich jetzt nicht konkret entscheiden, aber geurteilt: Wer eine «Scheinbewerbung» einreicht, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, befanden die Luxemburger Richter.

Und das Bundesarbeitsgericht muss jetzt weiter entscheiden. Aber EU-Richter sagen: Wer sich nur zum Schein bewirbt, kann bei einer Ablehnung später keine Entschädigung verlangen. Danke Holger.