GLÖZ, oder die Ausnahme für Brachland

GLÖZ…ist kein neues Trendwort. GLÖZ steht im EU-Deutsch für guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand. Und, als hätten wir es geahnt, es gibt auch die GLÖZ-Standards. Der GLÖZ-Standard 8 sieht einen Mindestanteil an Ackerland für nichtproduktive Flächen vor. Wir würden ganz einfach Brachflächen sagen. Und um die geht es:

„Die EU-Kommission hat eine Verordnung angenommen, die europäischen Landwirten eine teilweise Befreiung von der Konditionalitäts-Regelung für brachliegende Flächen gewährt. Damit wird mehreren Forderungen der Mitgliedstaaten nach mehr Flexibilität Rechnung getragen, um besser auf die Herausforderungen reagieren zu können, mit denen EU-Landwirte konfrontiert sind.“

Diese Ausnahme tritt heute rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und soll bis Ende des Jahres gelten. Für alle Nicht-Landwirte unter uns: Für fast 90 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU gilt der Grundsatz der Konditionalität. Will ein landwirtschaftlicher Betrieb, der mehr als 10 Hektar Ackerland hat, Unterstützung aus dem Topf der gemeinsamen Agrarpolitik in Anspruch nehmen, muss er Umwelt- und Klimastandards einhalten. Standard GLÖZ 8, sieht vor, dass 4 Prozent der Ackerfläche brach liegen, oder „unproduktive Elemente“ dort wachsen. Diese unproduktiven Elemente sind Bäume und Hecken. Die Ausnahme-Regel bedeutet jetzt, dass:

„Statt 4 Prozent ihres Ackerlandes brach oder unproduktiv zu halten, erfüllen EU-Landwirte die GLÖZ-8-Anforderung auch dann, wenn sie stickstoffbindende Pflanzen wie Linsen, Erbsen oder Favas und/oder Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmittel auf 4 Prozent des Ackerlandes anbauen.“

Der Schutz der Umwelt und der Biodiversität sei weiter im Blick, so der Kommissionssprecher.

„Die Ausnahme wurde sorgfältig kalibriert, um das Gleichgewicht zwischen einerseits einer angemessenen Entlastung und Flexibilität für Landwirte und dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Bodenqualität andererseits zu schaffen.

Und für die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung national umsetzen wollen, gilt: Mitteilung an die EU-Kommission innerhalb der nächsten 15 Tage.