Entschädigung für lockere Schraube?

Ist eine Schraube auf einem Flughafen-Rollfeld ein außergewöhnlicher Umstand? In dieser Frage hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu entscheiden. Denn ein Fluggast hatte von Germanwings eine Entschädigung gefordert, weil sein Flieger wegen eines kaputten Reifens erst mit deutlicher Verspätung abgehoben hatte. Germanwings hatte außergewöhnliche Umstände – die Schraube- geltend gemacht, und wollte die Entschädigung nicht zahlen. Die Richter am EuGH haben heute entschieden, dass ein Schaden durch eine Schraube, oder andere auf dem Rollfeld liegende Gegenstände, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt. Aber:

„Um sich von seiner Verpflichtung, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen jedoch nachzuweisen, dass es alle, ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Flugs führt.“